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Nicolai Chalupsky

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwalt

 

Fachanwalt Nicolai Chalupsky

Partner der Sozietät Scholtissek : Krause-Allenstein Rechtsanwälte

Vertrauensanwalt des Bauherrenschutzbundes

Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Leuphana Universität Lüneburg

 

Kompetenzen


Privates Baurecht, umfassende baubegleitende Rechtsberatung von Bauherren, Bauunternehmern und Architekten, Claim-Management, Abwehr und Durchsetzung vorhabenbezogener Ansprüche.

Lebenslauf


1978
geboren in Hamburg

1999 bis 2002 Betriebswirtschaftliche Ausbildung: Duales Studium zum Betriebswirt (Betriebstwirt Wirtschaftsakademie Hamburg 2002)

2002 bis 2010

  • Studium der Rechtswissenschaften in Greifswald, Hamburg und Speyer
  • Referendariat in Hamburg, Speyer und Irland (William Fry Solicitors, Dublin)
  • Schwerpunkt während der Anwaltsausbildung: privates Baurecht

2011 bis 2013 Tätigkeit als Rechtsanwalt im Münchener Büro einer international ausgerichteten Wirtschaftsgroßkanzlei, Praxisgruppe Immobilien- und Baurecht

2013 Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Sozietät Scholtissek :
Krause-Allenstein Rechtsanwälte

2015 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

2021 Partner der Sozietät Scholtissek : Krause-Allenstein Rechtsanwälte

Referententätigkeit


Beispielsweise bei In-House-Schulungen für den Verlag
Dashöfer GmbH und bei BPM-Seminaren

Veröffentlichungen

  • 2023 Eintragung einer Sicherungshypothek: Dringlichkeitsvermutung kann widerlegt werden!

IBR 2023, 399. 1. Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB kann widerlegt werden, wenn der Auftragnehmer ohne nachvollziehbaren Grund mit der Geltendmachung seines Sicherungsanspruches zuwartet. 2. Sofern die Entscheidung des OLG Schleswig vom 20.11.2019 (IBR 2020, 72) dahingehend verstanden werden könnte, dass im Fall eines Antrags auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek die Dringlichkeit nicht lediglich widerlegbar vermutet wird, wird dies im vorstehenden Sinn klargestellt. Ein "Wiederaufleben" oder "Neuentstehen" der Dringlichkeit bleibt aber möglich.

Bespr. einer Entscheidung des OLG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2023, - 12 W 5/23

BGB a.F. § 650e, 885 Abs. 1 Satz 2

  • 2023 Kein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i BGB bei Einzelvergabe der Gewerke

jurisPR-PrivBauR, 04/2023
Anmerkung zu OLG Düsseldorf v. 12.01.2023 - 5 U 266/21
BGB §§ 650f, 650i BGB

  • 2022 Auswahl des Reparaturbetriebes durch die Versicherung: Haftung für ordnungsgemäße Reparatur?

jurisPR-PrivBauR, 08/2022
Anmerkung zu OLG Nürnberg v. 21.03.2022 - 8 U 825/21
BGB § 280

  • 2020 Auch der Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Bauüberwachung hat Grenzen!

    IBR 2020, 299. Ein Anscheinsbeweis kann (nur) dann angenommen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten, und ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist.
    Bespr. einer Entscheidung des OLG Schleswig, Urteil vom 25.03.2020 - 12 U 162/19
    BGB § 634

  • 2020 Neubeginn der Verjährung durch Mangelbeseitigungsarbeiten und Auslegung von Auftragnehmererklärungen als Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung

    jurisPR-PrivBauR, 04/2020
    Anmerkung zu OLG Hamburg v. 15.08.2019 - 3 U 155/16
    BGB § 634

  • 2019 Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. auch nach Kündigung durch den Auftragnehmer!

    IBR 2019, 376. Der Auftragnehmer hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ein Wahlrecht, ob er lediglich die Sicherheit weiterhin verlangt oder ob er kündigt und die Sicherheit weiterhin verlangt.
    Bespr. einer Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2019 - 4 U 103/18
    BGB a.F. § 648a Abs. 1; BGB § 650f

  • 2019 Leistungsphase 4: Anforderungen an die konkludente Abnahme

    jurisPR-PrivBauR, 07/2019
    Anmerkung zu OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019 - 16 U 140/18
    HOAI 2009 § 33, BGB § 640

  • 2019 Durch Rücktrittserklärung frei gekündigt? Nur im Notfall!

    IBR 2019, 184. 1. Ob eine Erklärung als Kündigung zu verstehen ist, ergibt die Auslegung. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls sowie die bestehende Interessenlage. 2. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Erklärung als Kündigung ausgelegt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber vom freien Kündigungsrecht nur im persönlichen Notfall Gebrauch machen wird.

    Bespr. einer Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 22.03.2018 - 28 U 3641/17 Bau; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

    BGB a.F. § 64

  • 2018 Folgen einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung

    jurisPR-PrivBauR, 08/2018
    Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 82/17/16
    VOB/B (2002) § 8 Nr. 1 Abs. 2, § 2 Nr. 3

  • 2018 Umsatzsteuer gehört zur Geschäftsgrundlage des Bauvertrags!

    IBR 2018, 312. Gehen die Parteien bei Vertragsschluss – unzutreffend – von einer Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers aus, steht dem Auftragnehmer nach einem wirksamen Vorgehen des Auftraggebers gem. § 27 Abs. 19 UStG ein Anspruch auf Vertragsanpassung zu.

    Bespr. einer Entscheidung des OLG Braunschweig, Urteil vom 08.03.2018 – 8 U 80/17; vorausgehend: Landgericht Göttingen, Urteil vom 29.05.2017 – 8 O 289/16.

    BGB § 313

  • 2017 Aufforderung zur Mängelbeseitigung: Auftraggeber muss für geeignete Vorleistung sorgen!

    IBR 2017, 614. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist wirkungslos, wenn der Besteller diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die dem Werkunternehmer die Erbringung der geschuldeten Leistung ermöglichen.

    Bespr. einer Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - 21 U 8/16; BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZR 221/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

    BGB § 637 Abs. 1, § 642

  • 2017 Bauherr doch nicht Steuerschuldner: Vereinbarung zur Umsatzsteuer wird angepasst!

    IBR 2017, 351. Gehen die Parteien bei Vertragsschluss – unzutreffend – von einer Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers aus, wird eine hierauf beruhende Vereinbarung zur Umsatzsteuer nachträglich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB angepasst.

    Bespr. einer Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 04.08.2016 - 7 U 177/15.

    BGB § 157

  • 2015 Verkehrssicherungspflicht des Architekten bereits bei Kenntnis von Gefahrenquelle!

    IBR 2015, 617. Die sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht aktualisiert sich bereits bei Kenntnis von einer Gefahrenquelle, die durch ihr bloßes Vorhandensein für jedermann auf der Baustelle eine Gefahr birgt, zu einer eigenen Verkehrssicherungspflicht des Architekten.

    Bespr. einer Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2015 – 1 U 245/13; vorausgehend: Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 11.11.2013 – 303 O 389/09.

    §§ 823 ff. BGB.

  • 2015 Der Begriff des rechtlichen Interesses i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO ist weit zu verstehen!

    IBR 2015, 1003. Das Erfordernis eines rechtlichen Interesses i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO darf nicht zu einer vorweggenommenen Prüfung der Beweiserheblichkeit oder der Erfolgsaussichten im Hauptprozess führen.

    Bespr. einer Entscheidung des OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2014 – 325 OH 3/14 LG Hamburg; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2014 – 1 W 102/14.

    ZPO § 485 Abs. 2.

  • 2014 Architekt muss bei Abdichtungsplanung jedes Risiko ausschließen!

    IBR 2014, 745. Bei der Planung einer Kellerabdichtung muss sich der Architekt nach dem aufgrund langjähriger Beobachtungen bekannten höchsten Grundwasserstand – zuzüglich eines Sicherheitszuschlags – richten.

    Bespr. einer Entscheidung des OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2012 - 3 U 113/09; BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - VII ZR 267/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

    BGB § 632.

 
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